Abrechnung der Videosprechstunde: EBM-Ziffern für Hausärzte

Die Videosprechstunde ist für Vertragsärzte eine abrechenbare Leistung. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Grundlagen der Abrechnung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zusammen – als Orientierung, nicht als verbindliche Abrechnungsberatung. Zusätzlich ist die Durchführung einer Videosprechstunde Bestandteil zur Erlangung der Zuschläge zur Vorhaltepauschale (03041, 03042).

Grundprinzip

Die Videosprechstunde wird grundsätzlich ähnlich vergütet wie ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt. Ergänzend können je nach Situation Zuschläge (etwa für den technischen Aufwand) und Authentifizierungsleistungen in Betracht kommen. Voraussetzung ist der Einsatz eines zertifizierten Videodienstanbieters.

Die 30/30-Regel: Für die vertragsärztliche Videosprechstunde gilt eine Begrenzung – ein bestimmter Anteil der Behandlungsfälle bzw. der Leistungen pro Quartal darf per Video erbracht werden. Die genauen Prozentsätze und Ausnahmen legt der Bewertungsausschuss fest und kann sie anpassen.

Worauf Sie achten sollten

  • Dokumentation: Videosprechstunden sauber dokumentieren (Anlass, Einwilligung, Verlauf).
  • Kennzeichnung: Leistungen korrekt mit den vorgesehenen Symbolnummern/Zuschlägen kennzeichnen.
  • Mengenbegrenzung im Blick behalten (siehe 30/30-Regel).
  • Aktualität: EBM-Ziffern und Bewertungen ändern sich – nutzen Sie die Vorgaben Ihrer KV.

Wo finde ich verbindliche Angaben?

Verbindliche und aktuelle Informationen zur Abrechnung erhalten Sie bei Ihrer Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und in den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Dort finden Sie die gültigen EBM-Ziffern, Zuschläge und die jeweils aktuelle Mengenbegrenzung.

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Für Ärzte & Praxen

Wichtiger Hinweis: Diese Seite ersetzt keine Abrechnungs- oder Rechtsberatung. EBM-Ziffern, Zuschläge und Mengenbegrenzungen unterliegen laufenden Änderungen. Maßgeblich sind allein die aktuellen Vorgaben von KBV und Ihrer KV.